Im Gegensatz zur vorislamischen Zeit hat die arabische Frau heute einen Erbanspruch, allerdings ist der Erbbetrag in der Regel geringer als der eines Mannes.
Dieser Sachverhalt resultiert daraus, dass der Muslime zur finanziellen Versorgung seiner Familie verpflichtet ist (Unterhaltspflicht).
Die arabische Frau hat ein Anrecht auf eigenen Besitz (Vermögen), sie kann also über das erarbeitete Kapital beziehungsweise über das Geld, welches sie in die Ehe mitgebracht hat, allein verfügen. Zudem hat die arabische Frau einen Anspruch auf ihre Morgengabe (machr). Dieses geldwerte Geschenk des Bräutigams an seine Braut bleibt auch nach einer etwaigen Scheidung im Besitz der Frau. Der Geldbetrag orientiert sich an dem Gehalt des Mannes und steht der Ehefrau normalerweise frei zur Verfügung.
Frauen und Männer nehmen eine wichtige Position in der Gesellschaft ein, konkurrieren jedoch nicht, sondern ergänzen sich. Die Ehe gilt als die wichtigste und kleinste Einheit der Gesellschaft. Dieser Standpunkt erklärt auch die Eingrenzung der Sexualität in die eheliche Gemeinschaft. Sexuelle Erfahrungen vor der Ehe und Untreue gelten als klarer Verstoß. Die Sexualität innerhalb der Ehe ist jedoch sehr wichtig, nicht nur in Hinblick auf die Fortpflanzung, sondern auch in Bezug auf die Befriedigung, auf die jeder ein Anrecht hat. Die Sexualität gilt zum einen als „Vorgeschmack“ auf die im Paradies angekündigte Glückseligkeit. Der Gläubige wir dadurch ermutigt, die Gesetze Gottes zu befolgen, um in das verheißungsvolle Paradies zu gelangen. Andererseits ist die Sexualität eine Notwendigkeit, denn die intellektuelle Leistung wird beeinflusst von der sexuellen Befriedigung. Das rücksichtvolle Miteinander steht im Vordergrund, beide Ehepartner haben einen Anspruch auf Zweisamkeit und sexuelle Befriedigung.